Als Steuerberaterin bin ich an die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) gebunden. Die Gebühr orientiert sich an der Mittelgebühr und die Art, den Umfang und die Schwierigkeit des Auftrages. Einfache Steuer-Erklärungen verursachen geringere Gebühren, komplexere Arbeiten höhere Gebühren. Steuerberatungskosten dürfen in der Steuererklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden. Dadurch kommt Ihnen ein Teil des Steuerberaterhonorars (bis zu 47,67 %) durch die Steuerersparnis wieder zugute. Auch nach der Neuregelung ab 01.01.2006 sind Werbungskosten oder Betriebsausgaben davon unberührt. Die Ermittlung der Einkünfte als Arbeitnehmer, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Kapitalerträge sind daher weiterhin als Werbungskosten abzugsfähig. Auch die Kosten der Buchführung, Bilanz, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wirken sich als Betriebsausgaben steuermindernd aus. Nur die anteiligen Kosten für den Mantelbogen und für die Anlage Kind sind z.B. nicht mehr abzugsfähig. Unternehmer können für ihre Rechnung die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerhalten. Die Zufriedenheit des Mandanten ist meine oberste Prämisse. Leistung und Gegenleistung sollen in Einklang stehen.
Auf Wunsch erhalten Sie ein "All-Inclusive-Paket" mit einem festen, im Voraus schriftlich vereinbarten Pauschbetrag. Dieses Paket kann individuell verabredet und nach Ihrem persönlichen Bedarf zugeschnitten werden. Es kann folgende laufend wiederkehrende Tätigkeiten umfassen: - mtl. Buchführung - Summen- und Saldenlisten - betriebswirtschaftliche Auswertungen - Lohn- und Gehaltsabrechnungen mit allen Unterlagen - mtl./vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung - Lohnsteueranmeldungen mit elektronischer Übermittlung - Sozialversicherungsmeldungen mit elektronischer Übermittlung